Ihre Anwälte für Miet- und WEG-Recht in Schönebeck
Mietrecht – Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter
Das Mietrecht beschäftigt sich mit allen Fragen rund um die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern. Wir beraten und vertreten Sie in Fragen rund um:
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Mietvertrag
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Kündigung
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Abmahnung
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Betriebskostenabrechnung
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Kaution
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Auszug
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Räumung
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Schönheitsreparaturen
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Mieterhöhung
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Mietminderung
Grundstücksrecht/Immobilienrecht
Das Grundstücksrecht regelt Fragen rund um den Erwerb, die Veräußerung sowie die Verwaltung von Grundstücken und Immobilien. Wir bieten professionelle Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen:
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Bebauung
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Grunddienstbarkeiten
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Grundpfandrecht
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Nießbrauch
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beschränkte persönliche Dienstbarkeit
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Grundbuch
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Wohnrecht
Maklerrecht – Streitigkeiten zwischen Kunde und Makler
Das Maklerrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit allen Rechtsnormen befasst, die mit der Bestellung eines Maklers einhergehen. Lassen Sie sich von uns bezüglich folgender Themenbereiche rechtlich beraten oder vertreten:
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Tätigkeit
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Nachweis
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Exposé
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Provision
Nachbarrecht – bei Auseinandersetzungen mit den Nachbarn
Das Nachbarrecht wird vor allem durch das Nachbarrechtsgesetz und das BGB geregelt. Rechte und Pflichten von Nachbarn sind dort geregelt. Unsere anwaltliche Hilfe erhalten Sie bei Problemen rund um:
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Abstand
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Hecke
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Überwuchs
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Anbau
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Überbau
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Regenwasser
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Lärm
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Geruch
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Benutzung fremder Grundstücke
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Hammerschlags- und Leiterrecht
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Zäune
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Mauern
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Bäume
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Sträucher
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Aufschüttung
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Abgrabung
Wohnungseigentumsrecht – Beratung und Vertretung rund um Ihr Eigentum
Alle Regelungen rund um das Eigentum an formal geteilten Grundstücken umfasst das Wohnungseigentumsrecht, kurz WEG-Recht. Bei Fragen oder Problemen zu folgenden Themenbereichen stehen wir Ihnen zur Verfügung:
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Miteigentum
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Sondereigentum
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Gemeinschaftseigentum
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Verwalter
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Abrechnung
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Hausgeld
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Rücklage
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Haushaltsplan
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Teilungserklärung
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Gemeinschaftsordnung
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Versammlung
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Beschluss
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Anfechtung
Agrarrecht – rund um Grundstücke
Das Agrarrecht umfasst zahlreiche Fragestellungen des Landwirtschaftsrecht und viel darüber hinaus. Lassen Sie sich zu folgenden Themen von uns beraten oder vertreten:
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Sondererbrecht
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Pacht
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Grundstücksverkehr
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Flurbereinigung
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Bauen im Außenbereich
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Agrarförderung
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Tierschutz
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Jagdrecht
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Beihilfe
FAQ zum Miet- und WEG-Recht
Der Mieter braucht für die ordentliche Kündigung keinen Grund angeben, nur für eine fristlose Kündigung müssen Gründe vorliegen und dargelegt werden. Der Vermieter kann ohne das Vorliegen und die Angabe von Gründen den Mietvertrag nicht kündigen. Zu den Voraussetzungen und der Wirksamkeit einer Kündigung beraten wir Sie gern.
Nein, hierfür müssen Gründe vorliegen und angegeben werden. Die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete muss schriftlich und mit Begründung erfolgen, wobei auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen Bezug genommen werden kann. Gerne prüfen wir Ihre Mieterhöhung.
Nein, die Minderung tritt bei Vorliegen eines Mangels automatisch ein. Ist der Vermieter mit der Minderung nicht einverstanden, sollte er widersprechen und für den Fall, der Widerspruch bleibt ohne Erfolg, klagen. Dies sollten sie aber nicht ohne Rechtsberatung tun. Vor Gericht muss der Mieter nachweisen, dass der Mangel besteht und er ihn angezeigt hat. Der Vermieter muss das entsprechend widerlegen. Wir beraten Sie gerne zu dem Umgang mit Mietminderungen.
Eine Betriebskostenabrechnung ist wirksam, wenn die Abrechnung im Mietvertrag vereinbart ist und wenigstens Angaben enthält zu den einzelnen Betriebskostenarten, eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und gegebenenfalls Erläuterung des Verteilungsschlüssels, Berechnung des Anteils des einzelnen Mieters. Die inhaltliche Richtigkeit bleibt davon unberührt. Fragen zur Betriebskostenabrechnung beantworten wir Ihnen gern im Rahmen eines Beratungsgesprächs.
Der Vermieter muss einem neuen Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen. Hierzu gehören nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch sämtliche Schlüssel für Keller, Briefkasten, Garage. Der Vermieter darf auch nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Betritt der Vermieter mit dem behaltenen Schlüssel unerlaubt die Wohnung, kann das Mietverhältnis sogar fristlos gekündigt werden. Haben Sie Fragen zu Ihren Rechten als Vermieter oder Mieter? Wir beraten Sie gerne.